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Privatrechtsgeschichte der Neuzeit



 
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Martin
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BeitragVerfasst am: 28.06.2006, 20:35    Titel: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit Antworten mit Zitat
Hallo,

Es geht um die Klausur/VL Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (in MS bei Prof. Oestmann):
Hat jemand eine zuverlässige Übersicht (oder weiß etwas)über die Geltung römischen Rechts und deutschen Rechts in Deutschland ab dem Mittelatler?

V.a. geht es dabei um die Zeit der Rezeption, Humanismus, usus modernus und Naturrecht... Ich wäre wirklich dankbar, wenn jemand dazu ewtas sagen könnte.

Martin
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BeitragVerfasst am: 02.07.2006, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat
Hm, soweit ich das noch draufhab begann die Rezeption des römischen Rechts so im 11./12. Jahrhundert mit der Wiederentdeckung der Digesten. Allgemein herrschte eine Hinwendung zur Antike (so z.B. auch die "Romidee" Ottos des II.) und damit ein reges Interesse auch an der antiken Ordnung. Durch die Beschäftigung mit den Digesten begann der zweite Schritt der Folge "Fall=>Begriff=>System" vor allem durch die Glossatoren, die begannen Widersprüche in den Digesten zu lösen, da die wiederentdeckten Schriften als "ratio scripta" angesehen wurden und unter den damaligen Juristen einen ähnlichen Status hatte wie die Bibel: Da steht nichts falsches oder widersprüchliches drin, dass muss man nur richtig deuten!
Hier ist definitiv Accursius zu nennen.
Die praktische Rezeption wurde unterstützt durch die Gründung der Universitäten. Die hier "produzierten" römisch gebildeten Juristen wurden aufgrund ihrer Eigenschaft, logisch und rational zu denken überwiegend in der Verwaltung eingesetzt, wo sie die ihnen vorliegenden Probleme unter röm. Aspekten lösten. So drang das römische Recht weiter vor. Weitere Gründe waren die verschiedenen Bestrebungen nach einem rechtseinheitlichen Reich (hier zu nennen das RKG 1495) und natürlich die praktische Überlegenheit des röm. Rechts gegenüber dem gemeinen Recht, dass ja bekannterweise bis ins 19. Jhrh. bestand.


Sorry, wenns etwas knapp ist aber ich häng grad über Verbraucherrecht und der Grundlagenkram ist auch schon wieder ein Semester entfernt Smilie
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Martin
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BeitragVerfasst am: 02.07.2006, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat
Hey,

danke für Deine Antwort. Scheinbar hab' ich das doch nicht ganz falsch verstanden.

Mein eigentliches Problem liegt aber hier: Nach bzw. mit der Rezeption im 12. Jh. galt römisches Recht in Deutschland subsidiär ggü. Partikularrecht (richtig?), die Humanisten haben den ganzen Kram für die praktische Rechtsanwendung aufbereitet (Stichwort: Reformation). Im usus modernus konkurrierte römisches und deutsches Recht: Eine Lösungsmöglichkeit für diese Konkurrenz war die fundata intentio (die begründete Vermutung für römsiches Recht, wenn nicht seine gewohnheitsrechtliche Derogation oder ein speziellerer deutscher Rechtssatz nachgewiesen wurde).
Ich frage mich jetzt: Wo ist hier der (bedeutsame) Unterschied? Im großen und ganzen galt römsiches neben deutschem Recht. Wo genau liegt das Moderne im usus modernus??
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BeitragVerfasst am: 03.07.2006, 00:17    Titel: Antworten mit Zitat
Richtig, der Grundsatz "Stadtrecht bricht Reichsrecht" galt eigentlich noch bis zur Einführung des BGB - was ja die erste wirklich reichseinheitliche Kodifikation war.

Der usus modernus zeichnete sich dadurch aus, dass der Umgang mit den antiken Rechtsquellen "freier" wurde. Neben den Digesten wurde auch kanonisches Recht herangezogen, ebenfalls gemeines Recht. Letzteres diente als Hintergrund für die Anwendung des römR. Es wurde auch eingestanden, dass das römische Recht in einigen Fällen des modernen Lebens nicht anwendbar sei - im Gegensatz zur fast schon sklavischen Befolgung des römR am Anfang der Rezeption. Aber dazwischen liegen ja auch mal gerne 6 bis 7 Jahrhunderte.

Grundsätzlich kann man wohl sagen, dass die Bewegung des usus modernus versuchte, die verschiedenen Rechtsquellen nicht gegeneinander zu stellen, sondern durch parallele Anwendung miteinander zu verbinden um für die modernen Verhältnisse das passende Recht zu finden.

Soviel hab ich nach ner kurzen Recherche noch drin, aber da hörts dann auch auf weil diese Bewegung in meinen beiden Grundlagenscheinen (dt. Rechtsgeschichte, Historische und Methodische Grundlagen des BGB) nicht allzu ausführlich behandelt wurde. Ich hoffe es hilft trotzdem.
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